Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 13 Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 334
Nach Gewicht
- BSG, 19.08.2015 – B 14 AS 1/15 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - abschließende Regelung der UnbilligkeitsV - Ermessensentscheidung des Grundsicherungsträgers - Verfassungsmäßigkeit - VerwaltungsakteigenschaftZitiert von 76
- BSG, 28.10.2009 – B 14 AS 55/08 RZitiert von 14
- BSG, 18.06.2008 – B 14 AS 55/07 RSGB II: Berechnungsmethode zur Ermittlung der Individualansprüche in der Bedarfsgemeinschaft; Absetzbarkeit der Versicherungspauschale vom Kindergeld als einzigem Einkommen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 83
- BSG, 18.06.2008 – B 14 AS 22/07 RGrundsicherung für Arbeitsuchende: Keine Berücksichtigung von Verpflegung während eines stationären Krankenhausaufenthalts als Einkommen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 59
- LSG Hessen, 18.08.2022 – L 6 AS 336/22 B ERZitiert von 1
- SG Stade, 03.12.2008 – S 28 AS 153/08
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.06.2026 – L 21 AS 631/26 B ER
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit
- LSG Hamburg, 18.12.2025 – L 4 AS 59/23 D
334 Entscheidungen zu § 13 SGB II →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/13#abs-1 (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/13#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und für welche Dauer Leistungsberechtigte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Vermeidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/13#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen sowie dazu, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben können, ohne erreichbar zu sein.